Rita Stumpf
Praxis für Verkehrspsychologie
und systemische Therapie



Sperrfristverkürzung

Die Verkürzung der vom Richter verhängten Sperrfrist ist dann möglich, wenn Sie „Alkoholersttäter“ sind. Dies bedeutet, Sie sind zum ersten Mal mit mehr Alkohol als erlaubt im Straßenverkehr aufgefallen und Ihre Promillezahl liegt unter 2 Promille.

Liegt Ihre Promillezahl zwischen 1,6 und 1,99 Promille, dann müssen Sie für die Zulassung zu einer Maßnahme der Sperrfristverkürzung vorab die sowieso fällige MPU absolvieren. Dies in der verkürzten Zeit ohne fachliche Unterstützung zu schaffen ist nur schwer möglich.

Bei einer Promillezahl bis 1,59 können Sie den Sperrfristverkürzungskurs ohne vorausgehende MPU durchführen.

Für weitergehende Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.